Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Bedingungen für Maklerleistungen gegenüber Verbrauchern – Leistungen, Provision, Laufzeit und Haftung.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge zwischen der GOTTSCHLING Immobilien GmbH, Gemarkenstraße 37, 45147 Essen (nachfolgend „Makler“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“).

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Makler ihnen in Textform zugestimmt hat. Individuelle Absprachen im Einzelfall gehen diesen Bedingungen immer vor.

Diese Bedingungen gelten auch gegenüber Interessenten, die aufgrund eines Nachweises oder einer Vermittlung des Maklers eine Immobilie erwerben oder anmieten, soweit mit ihnen ein eigener Maklervertrag zustande kommt.

§ 2 Zustandekommen des Maklervertrags

Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt und der Makler dem zustimmt. Angebote des Maklers sind freibleibend.

Textform bei Wohnungen und Einfamilienhäusern

Betrifft der Auftrag den Kauf oder Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses, bedarf der Maklervertrag nach § 656 a BGB der Textform. Ein Vertrag per E-Mail oder über ein ausgefülltes Online-Formular genügt dieser Form. Ein nur mündlich geschlossener Vertrag ist in diesen Fällen unwirksam.

Bei allen anderen Objekten, etwa Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Grundstücken, gilt das Textformerfordernis nicht. Der Makler schließt auch dort in der Regel in Textform ab, damit beide Seiten den Inhalt später nachlesen können.

Hinweis auf Provisionspflicht

Der Makler weist vor der Erbringung seiner Leistungen darauf hin, dass die Tätigkeit provisionspflichtig ist. Wer nach diesem Hinweis weiter Leistungen abruft, etwa ein Exposé anfordert oder einen Besichtigungstermin wahrnimmt, schließt damit einen Maklervertrag zu diesen Bedingungen.

§ 3 Leistungen des Maklers

Beim Verkauf

Bei einem Verkaufsauftrag umfasst die Leistung insbesondere:

  • Besichtigung der Immobilie und Aufnahme der Objektdaten
  • Einschätzung eines marktgerechten Angebotspreises
  • Prüfung und Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, etwa Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse, Wohnflächenberechnung, Energieausweis und bei Eigentumswohnungen Teilungserklärung und Protokolle
  • Erstellung von Fotos und eines Exposés
  • Veröffentlichung auf den gängigen Portalen und Ansprache vorgemerkter Interessenten
  • Vorauswahl der Interessenten und Prüfung der Finanzierungsbestätigung
  • Durchführung der Besichtigungen
  • Führen der Preisverhandlung
  • Vorbereitung des Notartermins, Begleitung zur Beurkundung und Unterstützung bei der Übergabe

Ob der Makler einen Energieausweis beschafft, wird gesondert vereinbart. Die Pflicht, einen gültigen Energieausweis vorzulegen, trifft nach dem Gebäudeenergiegesetz den Eigentümer.

Bei der Vermietung

Bei einem Vermietungsauftrag umfasst die Leistung insbesondere:

  • Aufnahme der Wohnung und Einschätzung einer marktgerechten Miete
  • Erstellung von Fotos, Grundriss und Exposé
  • Veröffentlichung und Bewerbung des Angebots
  • Vorauswahl der Bewerber, Prüfung von Einkommensnachweisen, Selbstauskunft und Bonitätsauskunft im gesetzlich zulässigen Rahmen
  • Durchführung der Besichtigungen
  • Vorbereitung des Mietvertrags nach den Vorgaben des Auftraggebers
  • Übergabe mit Protokoll und Ablesung der Zähler

Der Makler schuldet keinen bestimmten Erfolg in einer bestimmten Zeit. Er schuldet die sorgfältige Tätigkeit. Eine Zusage über einen erzielbaren Preis oder eine erzielbare Miete stellt keine Garantie dar.

§ 4 Nachweis, Vermittlung und Ursächlichkeit

Der Makler wird als Nachweismakler und als Vermittlungsmakler tätig. Ein Nachweis liegt vor, wenn der Makler dem Auftraggeber eine konkrete Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags benennt. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Makler auf die Abschlussbereitschaft der anderen Seite einwirkt.

Der Provisionsanspruch setzt voraus, dass die Tätigkeit des Maklers für den Vertragsschluss ursächlich geworden ist. Kannte der Auftraggeber das Objekt oder den Vertragspartner bereits vor dem Nachweis, hat er das dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach dem Nachweis, in Textform mitzuteilen und die Vorkenntnis zu belegen.

§ 5 Doppeltätigkeit

Der Makler darf für beide Seiten tätig werden, also für Verkäufer und Käufer oder für Vermieter und Mieter. Beide Seiten werden darüber informiert. Der Makler ist dabei zur Neutralität und zur Rücksicht auf die Interessen beider Seiten verpflichtet.

Wird der Makler für beide Seiten tätig und geht es um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus, gelten die zwingenden Vorgaben des § 656 c BGB. Die Einzelheiten stehen im nächsten Abschnitt.

§ 6 Provision beim Verkauf

Eigentumswohnung und Einfamilienhaus

Beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher beträgt die Provision insgesamt 7,14 Prozent des beurkundeten Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Diese Provision wird hälftig geteilt. Verkäufer und Käufer zahlen jeweils 3,57 Prozent des Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundlage ist § 656 c BGB. Danach darf der Makler, der für beide Seiten tätig wird, von beiden nur in gleicher Höhe eine Provision verlangen.

Der Anspruch gegen die eine Seite wird erst fällig, wenn die andere Seite ihren Anteil gezahlt hat und dies nachgewiesen ist. Ein Erlass gegenüber der einen Seite wirkt auch gegenüber der anderen.

Hat nur eine Seite einen Maklervertrag geschlossen, darf höchstens die Hälfte der vereinbarten Provision auf die andere Seite abgewälzt werden. Auch dann wird die Zahlungspflicht der anderen Seite erst fällig, wenn der Auftraggeber seinen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656 d BGB).

Rechenbeispiel Bei einem beurkundeten Kaufpreis von 400.000 Euro beträgt die Provision insgesamt 28.560 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Verkäufer und Käufer zahlen davon jeweils 14.280 Euro.

Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte und Grundstücke

Bei Mehrfamilienhäusern, gewerblich genutzten Objekten, unbebauten Grundstücken und allen sonstigen Objekten gilt die gesetzliche Halbteilung nicht. Hier wird die Provision im Einzelfall frei vereinbart. Höhe, Schuldner und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag oder aus dem Exposé.

§ 7 Provision bei der Vermietung

Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Die Provision zahlt derjenige, der den Makler beauftragt hat. Wird der Makler vom Vermieter beauftragt, zahlt der Vermieter. Vom Wohnungssuchenden darf der Makler in diesem Fall keine Provision verlangen.

Üblich und hier vereinbart sind zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das entspricht der gesetzlichen Höchstgrenze für die Vermittlung von Wohnraum.

Rechenbeispiel Bei einer Nettokaltmiete von 750 Euro im Monat beträgt die Provision 1.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 1.785 Euro. Sie zahlt der Auftraggeber.

Bei der Vermietung von Gewerberaum gilt das Bestellerprinzip nicht. Dort wird die Provision im Einzelfall vereinbart.

§ 8 Fälligkeit und Zahlung

Der Provisionsanspruch entsteht erst, wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist. Beim Kauf einer Immobilie ist das der notariell beurkundete Kaufvertrag. Bei der Vermietung ist es der unterschriebene Mietvertrag.

Vor diesem Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber keine Provision. Für Besichtigungen, Exposés, Fotos und Inserate entstehen ihm keine gesonderten Kosten, soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Die Provision ist mit Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Steht die Provision beiden Seiten gegenüber im Raum, gilt zusätzlich die Fälligkeitsregel aus § 6 dieser Bedingungen.

Wird der Hauptvertrag später einvernehmlich aufgehoben, rückabgewickelt oder wegen eines Rücktrittsrechts beendet, bleibt der bereits entstandene Provisionsanspruch bestehen. Das gilt nicht, wenn der Vertrag von Anfang an unwirksam war oder wenn die Ursache dafür im Verantwortungsbereich des Maklers liegt.

Steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, gelten vorrangig die Regeln der Widerrufsbelehrung.

§ 9 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Makler alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für die Vermarktung nötig sind, und sorgt dafür, dass sie richtig und vollständig sind. Dazu zählen insbesondere Angaben zu Wohnfläche, Baujahr, Zustand, Mängeln, laufenden Mietverhältnissen, Belastungen im Grundbuch, Baulasten, Erbbaurechten und Rückständen.

Der Auftraggeber informiert den Makler unverzüglich, wenn

  • ein Vertrag über das Objekt zustande gekommen ist,
  • Interessenten sich unmittelbar an ihn wenden,
  • sich Angaben zum Objekt ändern,
  • er das Objekt zusätzlich anderweitig anbietet oder anbieten lässt,
  • er den Verkauf oder die Vermietung nicht mehr weiterverfolgt.

Angaben des Maklers zum Objekt stammen vom Auftraggeber oder aus öffentlichen Quellen. Der Makler prüft sie auf Plausibilität, schuldet aber keine eigene Nachforschung, soweit keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bestehen.

Informationen, Exposés und Unterlagen des Maklers sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Gibt er sie unbefugt an Dritte weiter und kommt aufgrund dieser Weitergabe ein Vertrag zustande, haftet er dem Makler für den daraus entstehenden Schaden, in der Regel in Höhe der entgangenen Provision.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

Ist nichts anderes vereinbart, läuft ein Alleinauftrag sechs Monate. Er verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn er nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt wird.

Ein einfacher Maklerauftrag ohne Bindung kann von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Seite ihre wesentlichen Pflichten trotz Aufforderung verletzt.

Wird ein Vertrag geschlossen, der auf einer Tätigkeit des Maklers während der Laufzeit beruht, bleibt der Provisionsanspruch auch nach Ende des Auftrags bestehen. Das gilt für Verträge, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Auftrags mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten zustande kommen.

§ 11 Haftung

Der Makler haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Makler nur, wenn er eine Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.

Der Makler erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung. Er weist auf erkennbaren Beratungsbedarf hin. Die Beratung selbst leisten Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken.

Für die Berufstätigkeit besteht eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die Angaben dazu stehen im Impressum.

§ 12 Datenschutz

Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Personen stehen in der Datenschutzerklärung.

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Ein besonderer Gerichtsstand wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart. Es gelten die gesetzlichen Regeln.

Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Stand dieser Fassung: September 2026

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