Nießbrauch
Wer einen Nießbrauch hat, darf ein Haus bewohnen oder vermieten und die Mieten behalten, obwohl das Haus jemand anderem gehört.
Was das für dich bedeutet
Der Nießbrauch trennt zwei Dinge, die sonst zusammengehören: das Eigentum und den Nutzen. Im Grundbuch steht dein Kind als Eigentümer, in der zweiten Abteilung steht der Nießbrauch für dich. Du wohnst weiter, oder du vermietest und behältst die Miete. Verkaufen, beleihen oder verschenken darf nur der Eigentümer — und das auch nur mit deinem Recht im Gepäck.
Das ist der übliche Weg, ein Haus zu Lebzeiten zu übergeben, ohne die Kontrolle zu verlieren. Der zweite Grund ist steuerlich: Der Nießbrauch mindert den Wert der Schenkung, weil der Beschenkte jahrelang nichts davon hat. Genau das senkt die Schenkungsteuer.
Der Nießbrauch ist an eine Person gebunden. Er lässt sich nicht verkaufen und nicht vererben. Mit dem Tod erlischt er, und das Grundbuch wird auf Nachweis der Sterbeurkunde bereinigt.
Zwei Formen kommen in der Praxis vor. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgst du die Immobilie und behältst dir das Recht selbst vor — das ist der klassische Fall in der Familie. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt dir das Eigentum, und du räumst jemand anderem das Nutzungsrecht ein, etwa einem Kind, das die Mieteinnahmen für sein Studium braucht. Steuerlich sind das zwei sehr verschiedene Wege, deshalb gehört die Entscheidung vor den ersten Notartermin.
Ein Beispiel mit Zahlen
Eine Eigentumswohnung ist 300.000 Euro wert und wirft 12.000 Euro Jahresmiete ab. Die Eigentümerin ist 70 Jahre alt und überträgt die Wohnung auf ihre Tochter, behält sich aber den Nießbrauch vor.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Verkehrswert der Wohnung | 300.000 € |
| Jahreswert des Nießbrauchs (Nettomiete) | 12.000 € |
| Vervielfältiger nach Lebenserwartung (Beispiel) | 11,0 |
| Kapitalwert des Nießbrauchs | 132.000 € |
| Wert der Schenkung | 168.000 € |
Quelle: Bewertungsgesetz §§ 14 und 16; der maßgebliche Vervielfältiger stammt aus der jährlich veröffentlichten Sterbetafel-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Stand: September 2026.
Der Freibetrag für ein Kind liegt bei 400.000 Euro. Statt 300.000 Euro werden hier nur 168.000 Euro angerechnet — es bleibt also deutlich mehr Spielraum für eine zweite Übertragung nach Ablauf der Zehnjahresfrist. Den exakten Vervielfältiger und die steuerliche Wirkung rechnet dir ein Steuerberater aus, die Beispielzahl oben ist nur eine Größenordnung.
Worauf du achten solltest
Ein Nießbrauch macht den Verkauf schwer. Kaum ein Käufer nimmt eine Immobilie mit einem fremden Nutzungsrecht, und wenn, dann mit einem kräftigen Abschlag. Praktisch lässt sich fast immer nur gemeinsam verkaufen: Der Berechtigte gibt sein Recht auf und wird dafür aus dem Kaufpreis abgefunden. Diese Ablösung sollte in der Urkunde geregelt sein, bevor jemand unterschreibt.
Klärt außerdem, wer was zahlt. Ohne besondere Absprache trägt der Nießbraucher die laufenden Kosten und die gewöhnliche Unterhaltung, der Eigentümer die großen Erneuerungen. Wenn nach zwölf Jahren das Dach fällig wird, ist eine saubere Regelung im Vertrag mehr wert als jede spätere Diskussion am Küchentisch. Der Notar formuliert das, ein Steuerberater prüft die Folgen.
Denk auch an den Fall, den niemand gern durchspielt: Der Berechtigte kann irgendwann nicht mehr allein wohnen und zieht in eine Pflegeeinrichtung. Der Nießbrauch erlischt dadurch nicht. Er lässt sich dann vermieten, und die Miete hilft, den Heimplatz zu finanzieren. Ein reines Wohnrecht kann das in dieser Form nicht — das ist der wichtigste praktische Unterschied zwischen beiden Rechten.
Verwandte Begriffe
Schwächer als der Nießbrauch ist das reine Wohnrecht, das nur das Bewohnen erlaubt. Beide sind eine Dienstbarkeit und stehen im Grundbuch. Was bei der Übertragung ans Finanzamt geht, regelt die Schenkungsteuer, und die Ausgangsgröße jeder Rechnung ist der Verkehrswert.
Den Fall mit allen Schritten findest du im Ratgeber Haus mit Wohnrecht verkaufen. Alle übrigen Begriffe stehen alphabetisch im Lexikon der Immobilienbegriffe.
Wenn du überlegst, ob du dein Haus jetzt übergibst, es mit Nießbrauch behältst oder besser verkaufst und dich einmietest, findest du die Wege mit ihren Vor- und Nachteilen auf der Seite Immobilie verkaufen im Alter in Bochum.
Kurz zusammengefasst
Der Nießbrauch trennt Eigentum und Nutzen: Das Haus gehört bereits dem Kind, wohnen und die Miete kassieren darfst weiterhin du. Das senkt die Schenkungsteuer spürbar, macht die Immobilie aber fast unverkäuflich, solange das Recht in Abteilung II steht. Wer später doch verkaufen will, muss den Nießbrauch ablösen — diese Frage gehört vor den Notartermin, nicht Jahre danach.
Steckst du gerade mitten drin?
Begriffe nachschlagen ist das eine. Wenn es konkret wird, hilft ein Gespräch mehr als jede Definition. Zehn Minuten am Telefon klären meist mehr als eine Stunde Lesen.
Auskunft kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.
Christian Gottschling
Ein kurzes Gespräch bringt dich meist weiter als eine Stunde Lesen. Auskunft kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH · Termine bei dir vor Ort in Bochum