Ratgeber Vermieten · Bewerberprüfung

Mieterselbstauskunft: welche Fragen sind zulässig?

Zulässig ist, was mit Zahlungsfähigkeit und Nutzung der Wohnung zu tun hat. Alles andere ist tabu.

Ein Formular mit dreiundzwanzig Zeilen, und bei Zeile neun wird es heikel. Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft zulässig? Erlaubt ist alles, was einen direkten Bezug zur Zahlungsfähigkeit oder zur Nutzung der Wohnung hat: Name, Anschrift, Beruf, Arbeitgeber, Einkommen, Zahl der einziehenden Personen, laufende Insolvenz und Mietschulden beim bisherigen Vermieter. Unzulässig sind Fragen nach Kinderwunsch, Schwangerschaft, Religion, Herkunft, Partei, Gewerkschaft, Krankheiten, sexueller Identität und Vorstrafen. Wer trotzdem fragt, bekommt eine Antwort, die er nicht verwerten darf – und riskiert Schadensersatz.

Die drei Stufen: immer, nur später, nie

Sortiere jede Frage in eine von drei Schubladen. In die erste kommt, was du jederzeit fragen darfst, weil es die Zahlungsfähigkeit betrifft. In die zweite kommt, was du erst fragen darfst, wenn die Bewerbung ernsthaft in der engeren Auswahl ist – dazu gehören Kontoauszüge oder die Bonitätsauskunft. In die dritte kommt, was du nie fragen darfst, weil es zum geschützten Persönlichkeitsbereich gehört.

Diese Sortierung ist keine Höflichkeit, sondern Datenschutz. Personenbezogene Daten darfst du nur erheben, wenn du sie für den Vertrag brauchst. Vor der Besichtigung brauchst du weder eine Kopie des Ausweises noch eine Gehaltsabrechnung – deshalb darfst du beides zu diesem Zeitpunkt auch nicht verlangen.

Tabelle: was du fragen darfst und was nicht

FrageZulässig?Warum
Name, Geburtsdatum, aktuelle AnschriftjaFür den Vertragsschluss erforderlich
Beruf, Arbeitgeber, Art des ArbeitsverhältnissesjaIndiz für dauerhafte Zahlungsfähigkeit
Nettoeinkommen des HaushaltsjaKernfrage der Bonität
Zahl der einziehenden PersonenjaBelegungsdichte und Nutzung der Wohnung
Mietschulden beim bisherigen VermieterjaAusdrücklich anerkannt
Laufendes Insolvenz- oder ZwangsvollstreckungsverfahrenjaDirekter Bezug zur Zahlungsfähigkeit
HaustierejaBetrifft die Nutzung der Wohnung
Rauchen in der WohnungeingeschränktZulässig als Frage, aber kein Ausschlussgrund im Vertrag
Familienstand, Kinderwunsch, SchwangerschaftneinPrivatsphäre und Benachteiligungsverbot
Religion, Herkunft, StaatsangehörigkeitneinBenachteiligungsverbot
Krankheiten, Behinderung, PflegegradneinGesundheitsdaten sind besonders geschützt
Vorstrafen, Parteizugehörigkeit, GewerkschaftneinKein Bezug zum Mietverhältnis

Quelle: § 4 und § 22 DSGVO, §§ 1, 19 AGG sowie die ständige Rechtsprechung zur Vermieterfrage. Die Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 09/2026.

Das Recht auf Lüge – und was es für dich bedeutet

Auf eine unzulässige Frage darf der Bewerber die Unwahrheit sagen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht. Du kannst den Vertrag später weder anfechten noch kündigen, weil die Antwort falsch war. Das klingt hart, ist aber logisch: Eine Frage, die du nicht stellen darfst, kann keine Grundlage für eine Entscheidung sein.

Bei zulässigen Fragen dreht sich das Bild. Wer sein Einkommen erfindet oder verschwiegene Mietschulden abstreitet, täuscht arglistig. Dann kannst du den Vertrag anfechten und in gravierenden Fällen fristlos kündigen. Deshalb lohnt es sich, das Formular kurz zu halten: Je weniger unzulässige Fragen darin stehen, desto belastbarer sind die Antworten, auf die es ankommt.

Wann du fragen darfst – und wie lange du die Antworten behalten darfst

Der Zeitpunkt ist Teil der Zulässigkeit. Vor der Besichtigung reichen Name, Kontaktdaten, Haushaltsgröße und eine grobe Einkommensangabe. Nach der Besichtigung, wenn nur noch wenige Bewerber übrig sind, darfst du Nachweise verlangen: drei Gehaltsabrechnungen, eine Bonitätsauskunft, die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Ausweiskopien darfst du einsehen, aber nicht ohne Weiteres speichern.

Nach der Entscheidung musst du die Unterlagen der abgelehnten Bewerber vernichten. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; üblich und vertretbar ist eine Aufbewahrung, solange Ansprüche im Raum stehen – bei einer Absage sind das wenige Monate. Ordner mit Bewerbermappen aus dem Vorjahr sind ein echtes Risiko, kein Archiv. Wie du aus vielen Bewerbungen sauber auswählst, steht unter Mieter auswählen; was das Benachteiligungsverbot dabei bedeutet, erklärt der Beitrag zum Diskriminierungsverbot bei der Vermietung.

Wie ein brauchbares Formular aussieht

Ein gutes Formular passt auf eine Seite. Oben stehen die Personendaten aller Erwachsenen, die einziehen. Darunter Beruf, Arbeitgeber, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dann das monatliche Nettoeinkommen des Haushalts inklusive regelmäßiger Zuflüsse wie Kindergeld oder Unterhalt. Danach drei Ja-Nein-Fragen: laufende Insolvenz, offene Mietschulden, laufende Zwangsvollstreckung. Zum Schluss Haustiere, gewünschter Einzugstermin und die Unterschrift mit dem Hinweis, dass die Angaben richtig sind.

Was fehlen sollte, ist genauso wichtig: kein Feld für Familienstand, keines für Staatsangehörigkeit, keines für Kinderwunsch, keine Frage nach einer Behinderung, kein Platz für „Sonstiges“. Jedes zusätzliche Feld ist ein Feld, das du im Streitfall erklären musst. Und weil du das Formular vielleicht vierzig Mal bekommst, gilt: Je kürzer es ist, desto mehr Bewerber füllen es vollständig aus – und desto besser kannst du vergleichen.

Wenn du den Aufwand ganz abgeben willst, übernimmt die komplette Vermietung deiner Wohnung jemand anderes – vom Formular bis zur Übergabe. Ein Punkt wird oft vergessen: Das Formular ist kein Vertrag und keine Zusage. Wer es ausfüllt, hat keinen Anspruch auf die Wohnung, und wer es zurückbekommt, ist zu nichts verpflichtet. Halte das in einem Satz auf dem Blatt fest, dann gibt es hinterher keine Diskussion über angebliche Zusagen am Küchentisch.

Rechenbeispiel: wann das Einkommen wirklich reicht

Die verbreitete Faustregel lautet: Die Warmmiete soll höchstens ein Drittel des Nettohaushaltseinkommens ausmachen. Das ist keine Rechtsregel, sondern eine Erfahrungsgröße – aber sie erklärt, warum manche Mietverhältnisse nach acht Monaten kippen. Rechne es an einer Wohnung mit 620 € nettokalt und 180 € Nebenkostenvorauszahlung durch, also 800 € warm.

BewerberNettoeinkommen HaushaltWarmmieteAnteilEinschätzung
Einzelperson, befristeter Vertrag2.100 €800 €38,1 %zu eng
Paar, beide unbefristet2.700 €800 €29,6 %tragfähig
Familie mit einem Einkommen3.400 €800 €23,5 %komfortabel

Beispielrechnung mit der Faustregel „Warmmiete unter einem Drittel des Nettohaushaltseinkommens“. Keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Erfahrungswert aus der Vermietungspraxis. Stand: 09/2026.

Die Tabelle zeigt auch die Grenze der Regel. Der erste Bewerber liegt bei 38 Prozent und fällt damit rechnerisch durch – wenn er aber Wohngeld bezieht oder ein Elternteil bürgt, kann die Rechnung wieder aufgehen. Eine Mietbürgschaft ist genau für solche Fälle gedacht. Und die Bonitätsauskunft sagt nur, ob es in der Vergangenheit Ausfälle gab; wie du sie einordnest, steht unter Bonitätsprüfung des Mieters.

Alle anderen Fragen rund um deine Mieter beantwortet der Vermieter-Ratgeber für Bochum.

Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft

Muss ein Bewerber die Selbstauskunft ausfüllen?
Nein, es gibt keine Pflicht. Du darfst eine Bewerbung ohne Selbstauskunft aber auch nicht berücksichtigen – dann fehlt dir schlicht die Grundlage für eine Entscheidung. In der Praxis füllen fast alle Bewerber das Formular aus, wenn es kurz ist und nur zulässige Fragen enthält.
Darf ich eine Bonitätsauskunft verlangen?
Ja, aber erst in der engeren Auswahl und nur in der Fassung, die für Vermieter gedacht ist. Die vollständige Eigenauskunft enthält Daten, die dich nichts angehen. Verlange die Bescheinigung, nicht den kompletten Datensatz, und speichere sie nur so lange, wie du sie brauchst.
Was ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung wert?
Die Bescheinigung ist ein starkes Signal, aber kein Beweis. Kein Vermieter ist verpflichtet, sie auszustellen, und ein Vorvermieter, der einen schwierigen Mieter loswerden will, stellt sie besonders gern aus. Nimm sie als einen Baustein neben Einkommensnachweis und Bonitätsauskunft, nicht als Ersatz für beides.
Was passiert, wenn ich eine unzulässige Frage gestellt habe?
Die Antwort darfst du nicht verwerten, und die Frage selbst kann als Indiz für eine Benachteiligung gelten. Wer wegen einer solchen Frage abgelehnt wird, kann innerhalb von zwei Monaten Schadensersatz verlangen. Streiche das Formular lieber zusammen, als dich später erklären zu müssen – im Zweifel fragst du einen Fachanwalt für Mietrecht.

Kurz zusammengefasst

Zulässig ist in der Mieterselbstauskunft alles, was die Zahlungsfähigkeit oder die Nutzung der Wohnung betrifft: Einkommen, Beruf, Haushaltsgröße, Mietschulden, Insolvenz, Haustiere. Verboten sind Fragen zu Familienplanung, Herkunft, Religion, Gesundheit und Vorstrafen – auf sie darf der Bewerber straflos die Unwahrheit sagen. Frage gestaffelt: erst wenig, dann Nachweise, und vernichte die Unterlagen der Abgelehnten. Ein kurzes, sauberes Formular bringt dir belastbarere Antworten als ein langes.

Prüfung und Auswahl aus einer Hand

Aus über 1.000 vermieteten Wohnungen und Häusern kennen wir die Bewerbung, die auf dem Papier gut aussieht und trotzdem nicht trägt. Du bekommst zwei bis drei geprüfte Bewerber und entscheidest.

Christian Gottschling mit verschränkten Armen vor einem modernen Bürogebäude
Dein Ansprechpartner

Christian Gottschling

Beim Vermieten entscheidet die Auswahl des Mieters über dein Ergebnis. Ruf einfach an, wenn du wissen willst, was deine Wohnung bringt und wie die Prüfung abläuft.

Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH · Termine bei dir vor Ort in Bochum

Was bringt deine Immobilie an Miete?

Du bekommst eine realistische Einschätzung für deine Straße und einen Vorschlag, wie die Vermietung ablaufen kann. Kostenlos und unverbindlich.

Vermietungsanfrage Bochum

Lieber telefonisch? 0201 20 20 01 — Auskunft kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.

Rückruf

Wir rufen dich an

Trag deine Nummer ein und wähle einen Zeitraum. Der Rückruf kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.

Es eilt? Dann ruf einfach direkt an: 0201 20 20 01