Mieterselbstauskunft: welche Fragen sind zulässig?
Zulässig ist, was mit Zahlungsfähigkeit und Nutzung der Wohnung zu tun hat. Alles andere ist tabu.
Ein Formular mit dreiundzwanzig Zeilen, und bei Zeile neun wird es heikel. Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft zulässig? Erlaubt ist alles, was einen direkten Bezug zur Zahlungsfähigkeit oder zur Nutzung der Wohnung hat: Name, Anschrift, Beruf, Arbeitgeber, Einkommen, Zahl der einziehenden Personen, laufende Insolvenz und Mietschulden beim bisherigen Vermieter. Unzulässig sind Fragen nach Kinderwunsch, Schwangerschaft, Religion, Herkunft, Partei, Gewerkschaft, Krankheiten, sexueller Identität und Vorstrafen. Wer trotzdem fragt, bekommt eine Antwort, die er nicht verwerten darf – und riskiert Schadensersatz.
Die drei Stufen: immer, nur später, nie
Sortiere jede Frage in eine von drei Schubladen. In die erste kommt, was du jederzeit fragen darfst, weil es die Zahlungsfähigkeit betrifft. In die zweite kommt, was du erst fragen darfst, wenn die Bewerbung ernsthaft in der engeren Auswahl ist – dazu gehören Kontoauszüge oder die Bonitätsauskunft. In die dritte kommt, was du nie fragen darfst, weil es zum geschützten Persönlichkeitsbereich gehört.
Diese Sortierung ist keine Höflichkeit, sondern Datenschutz. Personenbezogene Daten darfst du nur erheben, wenn du sie für den Vertrag brauchst. Vor der Besichtigung brauchst du weder eine Kopie des Ausweises noch eine Gehaltsabrechnung – deshalb darfst du beides zu diesem Zeitpunkt auch nicht verlangen.
Tabelle: was du fragen darfst und was nicht
| Frage | Zulässig? | Warum |
|---|---|---|
| Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift | ja | Für den Vertragsschluss erforderlich |
| Beruf, Arbeitgeber, Art des Arbeitsverhältnisses | ja | Indiz für dauerhafte Zahlungsfähigkeit |
| Nettoeinkommen des Haushalts | ja | Kernfrage der Bonität |
| Zahl der einziehenden Personen | ja | Belegungsdichte und Nutzung der Wohnung |
| Mietschulden beim bisherigen Vermieter | ja | Ausdrücklich anerkannt |
| Laufendes Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahren | ja | Direkter Bezug zur Zahlungsfähigkeit |
| Haustiere | ja | Betrifft die Nutzung der Wohnung |
| Rauchen in der Wohnung | eingeschränkt | Zulässig als Frage, aber kein Ausschlussgrund im Vertrag |
| Familienstand, Kinderwunsch, Schwangerschaft | nein | Privatsphäre und Benachteiligungsverbot |
| Religion, Herkunft, Staatsangehörigkeit | nein | Benachteiligungsverbot |
| Krankheiten, Behinderung, Pflegegrad | nein | Gesundheitsdaten sind besonders geschützt |
| Vorstrafen, Parteizugehörigkeit, Gewerkschaft | nein | Kein Bezug zum Mietverhältnis |
Quelle: § 4 und § 22 DSGVO, §§ 1, 19 AGG sowie die ständige Rechtsprechung zur Vermieterfrage. Die Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 09/2026.
Das Recht auf Lüge – und was es für dich bedeutet
Auf eine unzulässige Frage darf der Bewerber die Unwahrheit sagen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entsteht. Du kannst den Vertrag später weder anfechten noch kündigen, weil die Antwort falsch war. Das klingt hart, ist aber logisch: Eine Frage, die du nicht stellen darfst, kann keine Grundlage für eine Entscheidung sein.
Bei zulässigen Fragen dreht sich das Bild. Wer sein Einkommen erfindet oder verschwiegene Mietschulden abstreitet, täuscht arglistig. Dann kannst du den Vertrag anfechten und in gravierenden Fällen fristlos kündigen. Deshalb lohnt es sich, das Formular kurz zu halten: Je weniger unzulässige Fragen darin stehen, desto belastbarer sind die Antworten, auf die es ankommt.
Wann du fragen darfst – und wie lange du die Antworten behalten darfst
Der Zeitpunkt ist Teil der Zulässigkeit. Vor der Besichtigung reichen Name, Kontaktdaten, Haushaltsgröße und eine grobe Einkommensangabe. Nach der Besichtigung, wenn nur noch wenige Bewerber übrig sind, darfst du Nachweise verlangen: drei Gehaltsabrechnungen, eine Bonitätsauskunft, die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Ausweiskopien darfst du einsehen, aber nicht ohne Weiteres speichern.
Nach der Entscheidung musst du die Unterlagen der abgelehnten Bewerber vernichten. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; üblich und vertretbar ist eine Aufbewahrung, solange Ansprüche im Raum stehen – bei einer Absage sind das wenige Monate. Ordner mit Bewerbermappen aus dem Vorjahr sind ein echtes Risiko, kein Archiv. Wie du aus vielen Bewerbungen sauber auswählst, steht unter Mieter auswählen; was das Benachteiligungsverbot dabei bedeutet, erklärt der Beitrag zum Diskriminierungsverbot bei der Vermietung.
Wie ein brauchbares Formular aussieht
Ein gutes Formular passt auf eine Seite. Oben stehen die Personendaten aller Erwachsenen, die einziehen. Darunter Beruf, Arbeitgeber, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dann das monatliche Nettoeinkommen des Haushalts inklusive regelmäßiger Zuflüsse wie Kindergeld oder Unterhalt. Danach drei Ja-Nein-Fragen: laufende Insolvenz, offene Mietschulden, laufende Zwangsvollstreckung. Zum Schluss Haustiere, gewünschter Einzugstermin und die Unterschrift mit dem Hinweis, dass die Angaben richtig sind.
Was fehlen sollte, ist genauso wichtig: kein Feld für Familienstand, keines für Staatsangehörigkeit, keines für Kinderwunsch, keine Frage nach einer Behinderung, kein Platz für „Sonstiges“. Jedes zusätzliche Feld ist ein Feld, das du im Streitfall erklären musst. Und weil du das Formular vielleicht vierzig Mal bekommst, gilt: Je kürzer es ist, desto mehr Bewerber füllen es vollständig aus – und desto besser kannst du vergleichen.
Wenn du den Aufwand ganz abgeben willst, übernimmt die komplette Vermietung deiner Wohnung jemand anderes – vom Formular bis zur Übergabe. Ein Punkt wird oft vergessen: Das Formular ist kein Vertrag und keine Zusage. Wer es ausfüllt, hat keinen Anspruch auf die Wohnung, und wer es zurückbekommt, ist zu nichts verpflichtet. Halte das in einem Satz auf dem Blatt fest, dann gibt es hinterher keine Diskussion über angebliche Zusagen am Küchentisch.
Rechenbeispiel: wann das Einkommen wirklich reicht
Die verbreitete Faustregel lautet: Die Warmmiete soll höchstens ein Drittel des Nettohaushaltseinkommens ausmachen. Das ist keine Rechtsregel, sondern eine Erfahrungsgröße – aber sie erklärt, warum manche Mietverhältnisse nach acht Monaten kippen. Rechne es an einer Wohnung mit 620 € nettokalt und 180 € Nebenkostenvorauszahlung durch, also 800 € warm.
| Bewerber | Nettoeinkommen Haushalt | Warmmiete | Anteil | Einschätzung |
|---|---|---|---|---|
| Einzelperson, befristeter Vertrag | 2.100 € | 800 € | 38,1 % | zu eng |
| Paar, beide unbefristet | 2.700 € | 800 € | 29,6 % | tragfähig |
| Familie mit einem Einkommen | 3.400 € | 800 € | 23,5 % | komfortabel |
Beispielrechnung mit der Faustregel „Warmmiete unter einem Drittel des Nettohaushaltseinkommens“. Keine gesetzliche Vorgabe, sondern ein Erfahrungswert aus der Vermietungspraxis. Stand: 09/2026.
Die Tabelle zeigt auch die Grenze der Regel. Der erste Bewerber liegt bei 38 Prozent und fällt damit rechnerisch durch – wenn er aber Wohngeld bezieht oder ein Elternteil bürgt, kann die Rechnung wieder aufgehen. Eine Mietbürgschaft ist genau für solche Fälle gedacht. Und die Bonitätsauskunft sagt nur, ob es in der Vergangenheit Ausfälle gab; wie du sie einordnest, steht unter Bonitätsprüfung des Mieters.
Alle anderen Fragen rund um deine Mieter beantwortet der Vermieter-Ratgeber für Bochum.
Häufige Fragen zur Mieterselbstauskunft
Muss ein Bewerber die Selbstauskunft ausfüllen?
Darf ich eine Bonitätsauskunft verlangen?
Was ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung wert?
Was passiert, wenn ich eine unzulässige Frage gestellt habe?
Kurz zusammengefasst
Zulässig ist in der Mieterselbstauskunft alles, was die Zahlungsfähigkeit oder die Nutzung der Wohnung betrifft: Einkommen, Beruf, Haushaltsgröße, Mietschulden, Insolvenz, Haustiere. Verboten sind Fragen zu Familienplanung, Herkunft, Religion, Gesundheit und Vorstrafen – auf sie darf der Bewerber straflos die Unwahrheit sagen. Frage gestaffelt: erst wenig, dann Nachweise, und vernichte die Unterlagen der Abgelehnten. Ein kurzes, sauberes Formular bringt dir belastbarere Antworten als ein langes.
Prüfung und Auswahl aus einer Hand
Aus über 1.000 vermieteten Wohnungen und Häusern kennen wir die Bewerbung, die auf dem Papier gut aussieht und trotzdem nicht trägt. Du bekommst zwei bis drei geprüfte Bewerber und entscheidest.
Christian Gottschling
Beim Vermieten entscheidet die Auswahl des Mieters über dein Ergebnis. Ruf einfach an, wenn du wissen willst, was deine Wohnung bringt und wie die Prüfung abläuft.
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH · Termine bei dir vor Ort in BochumLieber telefonisch? 0201 20 20 01 — Auskunft kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.