Instandhaltung oder Instandsetzung: der Unterschied und wer zahlt
Beides zahlst du als Eigentümer – aber steuerlich und im Mietverhältnis macht der Unterschied viel aus.
Das Dach ist dicht, aber die Rinne hängt schief, und der Handwerker fragt am Telefon, ob er nur reinigen oder gleich austauschen soll. Die kurze Antwort auf die Kostenfrage: Beides – Instandhaltung wie Instandsetzung – ist Sache des Eigentümers, nicht des Mieters. Der Unterschied liegt nicht darin, wer zahlt, sondern darin, wann du zahlst und wie das Finanzamt die Rechnung behandelt.
Genau deshalb lohnt es sich, die beiden Begriffe sauber zu trennen. Sie entscheiden über deine Steuererklärung, über die Rücklage in einer Eigentümergemeinschaft und über die Frage, ob du eine Rechnung auf deine Mieter umlegen darfst.
Der Unterschied zwischen Instandhaltung und Instandsetzung in einem Satz
Instandhaltung ist alles, was verhindert, dass etwas kaputtgeht. Instandsetzung ist alles, was repariert, nachdem etwas kaputtgegangen ist. Vorbeugen gegen Wiederherstellen – so einfach ist die Grenze im Kern.
Typische Fälle
Instandhaltung: die jährliche Heizungswartung, das Reinigen der Dachrinne, das Prüfen der Rauchmelder, das Nachstellen von Fensterbeschlägen, der Wartungsvertrag für den Aufzug. Es ist nichts defekt, du hältst den Zustand.
Instandsetzung: die geplatzte Wasserleitung, das undichte Flachdach, die ausgefallene Umwälzpumpe, der Riss in der Fassade. Etwas funktioniert nicht mehr, du stellst den vertragsgemäßen Zustand wieder her.
Beides schuldest du. Das Gesetz verlangt vom Vermieter, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem Zustand zu erhalten, der zum vertragsgemäßen Gebrauch taugt. Diese Pflicht kannst du dem Mieter nicht durch eine Klausel im Mietvertrag überstülpen. Formulierungen wie „Der Mieter trägt sämtliche Reparaturen“ sind in Wohnraummietverträgen unwirksam – und zwar vollständig, nicht nur bis zu einer noch vertretbaren Höhe.
Die drei Ausnahmen, bei denen der Mieter doch zahlt
Es gibt genau drei Wege, über die Kosten beim Mieter landen dürfen. Alle drei sind eng begrenzt.
Erstens die Kleinreparaturklausel. Sie gilt nur für Gegenstände, die der Mieter täglich in der Hand hat: Armaturen, Lichtschalter, Fenster- und Türgriffe, Rollladengurte. Sie braucht eine Obergrenze je Reparatur und eine Obergrenze pro Jahr. Und sie darf den Mieter nicht verpflichten, selbst zu beauftragen.
Zweitens die Schönheitsreparaturen. Tapezieren, Streichen, Lackieren der Heizkörper: Das darfst du wirksam übertragen, aber nur ohne starre Fristen und nur, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde.
Drittens der selbst verursachte Schaden. Wer den Waschmaschinenschlauch nicht zudreht und damit den Estrich flutet, haftet. Das ist keine Instandsetzung mehr, sondern Schadenersatz – und dafür brauchst du ein sauberes Übergabeprotokoll und Fotos.
Warum das Finanzamt genauer hinschaut als dein Mieter
Steuerlich heißen beide Posten zusammen Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand ziehst du im Jahr der Zahlung voll als Werbungskosten ab. Das ist der Regelfall und für dich der günstigste.
Gefährlich wird es in den ersten drei Jahren nach dem Kauf. Übersteigen deine Sanierungsrechnungen in dieser Zeit 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie rückwirkend zu Herstellungskosten. Dann darfst du sie nicht mehr sofort abziehen, sondern nur noch über die Abschreibung – bei einem normalen Wohngebäude mit zwei Prozent pro Jahr, also über 50 Jahre. Aus einem Steuervorteil im ersten Jahr wird ein Rinnsal.
Rechenbeispiel: die 15-Prozent-Grenze
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kaufpreis Eigentumswohnung inklusive Nebenkosten | 220.000 € |
| davon Grundstücksanteil (20 %) | 44.000 € |
| Anschaffungskosten des Gebäudes | 176.000 € |
| Grenze: 15 % netto in drei Jahren | 26.400 € |
| Bad komplett erneuert (netto) | 14.000 € |
| Elektrik erneuert (netto) | 9.500 € |
| Innentüren und Bodenbeläge (netto) | 6.200 € |
| Summe in drei Jahren | 29.700 € |
Beispielrechnung, gerundet. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Beträge sind frei gewählt.
3.300 Euro über der Grenze – und damit sind nicht nur diese 3.300 Euro betroffen, sondern die vollen 29.700 Euro. Sie wandern komplett in die Abschreibung. Hättest du die Türen und Böden ein Jahr später machen lassen, wärst du unter der Grenze geblieben.
Ein zweiter Hebel: Größere Erhaltungsaufwendungen an einem vermieteten Wohngebäude darfst du auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Das lohnt sich, wenn dein Einkommen schwankt oder die Kosten in einem Jahr höher sind als deine Mieteinnahmen.
Instandsetzung, Modernisierung und die Grenze dazwischen
Die dritte Kategorie ist Modernisierung: Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, Energie einsparen oder die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern. Nur Modernisierung darfst du auf die Miete umlegen – jährlich acht Prozent der aufgewendeten Kosten, gedeckelt durch eine Kappungsgrenze je Quadratmeter. Wie das im Detail funktioniert, steht im Beitrag zur Modernisierungsumlage.
In der Praxis mischt sich beides. Du tauschst eine defekte Heizung gegen eine effizientere aus: Der Teil, der die alte Anlage ersetzt hätte, ist Instandsetzung und nicht umlagefähig. Nur der Mehraufwand für die bessere Technik zählt als Modernisierung. Diesen Abzug musst du rechnen und in der Ankündigung ausweisen, sonst hält die Mieterhöhung nicht.
In einer Eigentümergemeinschaft läuft dieselbe Unterscheidung über die Beschlussfassung. Erhaltung wird aus der Rücklage bezahlt, größere Maßnahmen oft über eine Umlage. Welche Höhe sinnvoll ist, zeigt der Beitrag zur Erhaltungsrücklage.
Was das für deine Betriebskostenabrechnung heißt
Weder Instandhaltung noch Instandsetzung darf in die Betriebskostenabrechnung. Die Betriebskostenverordnung nimmt sie ausdrücklich aus. Das klingt eindeutig, wird aber ständig verletzt – meist bei Wartungsverträgen, in denen Wartung und Reparatur in einer Pauschale stecken.
Die Lösung ist simpel: Lass dir vom Dienstleister eine Rechnung geben, die den Wartungsanteil und den Reparaturanteil getrennt ausweist. Den Wartungsanteil legst du um, den Rest trägst du. Wenn dein Aufzugsvertrag eine Vollwartung mit Ersatzteilen enthält, musst du den Reparaturanteil herausrechnen – sonst ist die Position angreifbar. Eine Übersicht darüber, was überhaupt in die Abrechnung darf, gibt der Beitrag zu den umlagefähigen Betriebskosten. Wer diese Trennung nicht jedes Jahr selbst nachrechnen will, gibt sie an die laufende Mietverwaltung ab – dort läuft die Prüfung ohnehin für jede Rechnung.
Weitere Antworten zu Mietrecht und Verwaltung findest du im Ratgeber Vermieten und Verwalten.
Häufige Fragen
Kann ich Instandsetzungskosten auf die Miete umlegen?
Was passiert, wenn ich eine Reparatur zu lange hinauszögere?
Zählt der Austausch alter Fenster als Instandsetzung oder Modernisierung?
Muss ich Rücklagen für Instandhaltung bilden?
Kurz zusammengefasst
Instandhaltung beugt vor, Instandsetzung repariert – beides zahlst du als Eigentümer. Auf den Mieter kommen nur Kleinreparaturen im engen Rahmen, Schönheitsreparaturen und selbst verursachte Schäden zu. Auf die Miete umlegen darfst du nur echte Modernisierung, und dort auch nur den Anteil, der über die Reparatur hinausgeht.
Die teuerste Falle sitzt im Steuerrecht: 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten in den ersten drei Jahren, und der Sofortabzug ist weg. Plane größere Maßnahmen deshalb über den Kalender, nicht nur über den Handwerkertermin.
Wer ruft den Handwerker, wenn die Pumpe ausfällt?
Aus über 1.000 vermieteten Einheiten wissen wir, welche Reparatur wartet und welche sofort muss. Davon hast du den Vorteil, dass dein Mieter innerhalb eines Tages eine Antwort bekommt und du erst die Rechnung siehst.
Christian Gottschling
Beim Vermieten entscheidet die Auswahl des Mieters über dein Ergebnis. Ruf einfach an, wenn du wissen willst, was deine Wohnung bringt und wie die Prüfung abläuft.
Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH · Termine bei dir vor Ort in BochumLieber telefonisch? 0201 20 20 01 — Auskunft kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.