Mietverhältnis

Untervermietung: wann Vermieter die Erlaubnis geben müssen

Ein Zimmer musst du meistens freigeben – die ganze Wohnung nie.

„Meine Freundin zieht ein, ist das okay?“ – die Frage kommt meist per WhatsApp und ist rechtlich anspruchsvoller, als sie klingt. Will dein Mieter nur einen Teil der Wohnung überlassen und hat er dafür ein berechtigtes Interesse, das nach Vertragsschluss entstanden ist, hat er einen Anspruch auf deine Erlaubnis. Will er die ganze Wohnung weitergeben, brauchst du dafür keinen Grund zum Nein – dann darf er allerdings mit gesetzlicher Frist kündigen.

Zwischen diesen beiden Polen entscheidet sich fast jeder Fall. Und du hast eine Gegenleistung in der Hand, die viele Eigentümer nicht kennen: den Untermietzuschlag.

Wann der Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen kann

Das Gesetz gibt deinem Mieter einen Anspruch, wenn drei Dinge zusammenkommen. Er will nur einen Teil der Wohnung überlassen, nicht alles. Sein Interesse ist berechtigt. Und dieses Interesse ist erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden.

Als berechtigt gelten wirtschaftliche wie persönliche Gründe: gesunkenes Einkommen, ein Partner zieht ein, ein Elternteil braucht Pflege, ein Auslandssemester steht an, die Kinder sind ausgezogen und die Wohnung ist zu groß geworden. Die Gerichte legen das großzügig aus. Ein reiner Wunsch nach Gesellschaft reicht nicht, ein nachvollziehbarer Lebensgrund fast immer.

Wann du trotzdem ablehnen darfst

Drei Gründe tragen eine Ablehnung. Erstens ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters – etwa Mietschulden aus einem früheren Verhältnis mit dir. Zweitens die Überbelegung: Als grobe Orientierung gilt, dass jeder Person etwa zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen sollten, Kleinkinder werden anders gerechnet. Drittens sonstige Gründe, die dir die Überlassung unzumutbar machen. Ein pauschales „passt mir nicht“ gehört nicht dazu.

Keine Erlaubnis brauchen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Sie sind keine Dritten im Sinne des Gesetzes. Wenn die Ehefrau deines Mieters einzieht, wirst du davon informiert, gefragt wirst du nicht.

Der Untermietzuschlag und wie du ihn berechnest

Du darfst die Erlaubnis davon abhängig machen, dass dein Mieter einen angemessenen Zuschlag zahlt – aber nur, wenn dir die Überlassung ohne Erhöhung nicht zuzumuten wäre. Das ist typischerweise der Fall, wenn eine zusätzliche Person einzieht und dadurch Abnutzung und verbrauchsabhängige Kosten steigen.

Feste Sätze gibt es nicht. In der Rechtsprechung finden sich Zuschläge in der Größenordnung von 20 bis 25 Euro je untervermietetem Zimmer, alternativ ein Prozentsatz der auf den überlassenen Teil entfallenden Miete. Wichtig ist, dass du deinen Betrag herleiten kannst.

PositionBetrag
Wohnung 85 m², Nettokaltmiete 8,00 €/m²680 €
Untervermietetes Zimmer 18 m², rechnerischer Anteil144 €
Variante A: Pauschalzuschlag je Person25 €
Variante B: 20 % des rechnerischen Anteils28,80 €
zusätzliche Betriebskostenvorauszahlung für die weitere Person40 €
Mehreinnahme im Jahr (Variante B)825,60 €

Beispielrechnung, gerundet. Ausgangsgröße: Median-Angebotsmiete Querenburg 8,00 €/m², Q1 im Wohnungsmarktbarometer der Stadt Bochum, Stand 2025. Feste gesetzliche Zuschlagssätze bestehen nicht; die Varianten sind Beispiele.

Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist der Teil, den die meisten vergessen. Eine zusätzliche Person verbraucht Wasser, produziert Müll und heizt mit. Wie du die Vorauszahlung korrekt anpasst, steht im Beitrag zur Nebenkostenvorauszahlung.

Warum das rund um die Ruhr-Universität dein Standardfall ist

In Querenburg liegt der Campus. Rund 37.650 Menschen sind an der Ruhr-Universität eingeschrieben, an der Hochschule Bochum weitere gut 9.500. Die Eigentumsquote im Stadtteil liegt bei 25 Prozent, die durchschnittliche Wohnfläche je Person bei 27,7 Quadratmetern – der niedrigste Wert in ganz Bochum. Übersetzt: Hier wohnen viele Menschen auf wenig Fläche, und die Untervermietung eines Zimmers ist keine Ausnahme, sondern die Regel.

Für dich als Eigentümer bedeutet das zweierlei. Erstens wird die Frage in deinem Bestand früher oder später gestellt, wenn du in Querenburg, Laer oder Wiemelhausen vermietest. Zweitens ist ein sauber erlaubtes Untermietverhältnis deutlich besser als ein heimliches. Du weißt, wer in deiner Wohnung wohnt, du bekommst deinen Zuschlag, und du kannst für jede Person die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, die sie für die Anmeldung braucht.

Wenn du von vornherein zimmerweise vermieten willst, ist eine andere Vertragskonstruktion sinnvoll. Welche Modelle es gibt, zeigt der Beitrag zum Mietvertrag für WG und mehrere Mieter. Und wenn eine Einheit ohnehin frei wird, lohnt der Blick auf die Seite zum Vermieten einer Wohnung in Bochum – dort steht, wie du den Vertrag von Anfang an so aufsetzt, dass die Untermietfrage geregelt ist, bevor sie gestellt wird.

Was du tust, wenn ohne Erlaubnis untervermietet wird

Der erste Schritt ist immer die Abmahnung, nicht die Kündigung. Fordere deinen Mieter schriftlich auf, den Zustand zu beenden oder die Erlaubnis zu beantragen, und setz eine Frist. Reagiert er nicht, kommt eine Kündigung in Betracht – ordentlich wegen schuldhafter Vertragsverletzung, bei schweren Fällen auch fristlos.

Rechne aber realistisch: Hätte dein Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis gehabt, wiegt der Verstoß leicht, und eine Kündigung hält vor Gericht kaum. Der pragmatische Weg ist meist, die Erlaubnis nachträglich zu erteilen und den Zuschlag ab diesem Zeitpunkt zu verlangen.

Ein anderer Fall ist die tageweise Vermietung an Reisende. Das ist keine Untervermietung im Sinne des Gesetzes, sondern eine gewerbliche Nutzung, für die kein Anspruch besteht. Sie kann außerdem gegen die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Bochum verstoßen. Was dabei gilt, steht im Beitrag zur Kurzzeitvermietung in Bochum.

Gut zu wissenOb ein berechtigtes Interesse vorliegt und welcher Zuschlag angemessen ist, hängt am Einzelfall. Bevor du eine Erlaubnis schriftlich verweigerst, lohnt sich der Blick eines Anwalts für Mietrecht – eine unberechtigte Ablehnung kann Schadenersatz auslösen.

Weitere Antworten zu Mietrecht und Verwaltung findest du im Ratgeber Vermieten und Verwalten.

Häufige Fragen zur Untervermietung

Darf mein Mieter die ganze Wohnung untervermieten?
Nur mit deiner Erlaubnis, und die kannst du ohne Angabe von Gründen verweigern. Der gesetzliche Anspruch gilt ausdrücklich nur für einen Teil des Wohnraums. Verweigerst du die Erlaubnis zur vollständigen Überlassung, darf dein Mieter das Mietverhältnis allerdings außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen – das ist der Preis deines Nein.
Wie hoch darf der Untermietzuschlag sein?
Angemessen, mehr sagt das Gesetz nicht. In der Praxis liegen die anerkannten Beträge bei etwa 20 bis 25 Euro je untervermietetem Zimmer oder bei einem Prozentsatz der anteiligen Miete. Wichtig ist die Herleitung: Mehrverbrauch, stärkere Abnutzung, zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ein Zuschlag, den du nicht erklären kannst, wird im Streitfall gestrichen.
Hafte ich für Schäden, die der Untermieter verursacht?
Umgekehrt: Dein Vertragspartner bleibt dein Hauptmieter, und er haftet dir gegenüber für das Verhalten seines Untermieters wie für eigenes. Du musst dich also nicht an den Untermieter halten, sondern an denjenigen, der bei dir unterschrieben hat. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dir und dem Untermieter entsteht nicht.
Kann ich eine erteilte Erlaubnis wieder zurücknehmen?
Nur aus wichtigem Grund, etwa wenn der Untermieter den Hausfrieden nachhaltig stört oder die Wohnung überbelegt wird. Eine grundlose Rücknahme ist unwirksam. Deshalb solltest du die Erlaubnis von vornherein konkret fassen: für welche Person, für welches Zimmer, ab wann und gegen welchen Zuschlag. Eine allgemeine Erlaubnis „zur Untervermietung“ gibt dir später keine Handhabe.

Kurz zusammengefasst

Für einen Teil der Wohnung hat dein Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn sein berechtigtes Interesse nach Vertragsschluss entstanden ist. Ablehnen darfst du bei einem wichtigen Grund in der Person des Untermieters, bei Überbelegung oder bei sonstiger Unzumutbarkeit. Für die ganze Wohnung brauchst du keinen Grund – dann kann dein Mieter aber kündigen.

Nutze den Untermietzuschlag und pass gleichzeitig die Betriebskostenvorauszahlung an. Erteile die Erlaubnis schriftlich und konkret. Rund um die Ruhr-Universität ist das kein Sonderfall, sondern ein Vorgang, den du besser einmal sauber regelst als jedes Semester neu.

Wer wohnt eigentlich in deiner Wohnung?

Aus über 1.000 vermieteten Einheiten wissen wir, wie eine Erlaubnis formuliert sein muss, damit sie dir nicht entgleitet. Davon hast du den Vorteil, dass du weißt, wer einzieht, und dafür auch bezahlt wirst.

Christian Gottschling im dunkelblauen Anzug in einem Büro mit Glaswänden
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Christian Gottschling

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Geschäftsführer der GOTTSCHLING Immobilien GmbH · Termine bei dir vor Ort in Bochum

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